RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach § 11 Abs 1 ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu § 49 Abs 1 ASVG - endet.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten