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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (Hinweis E 1990/06/20, 89/13/0231). In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine präzise Umschreibung des Tatverhaltens muß einem allfälligen Straferkenntnis vorbehalten bleiben, da im allgemeinen erst nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens feststehen wird, in welcher Weise der Täter das im vorgeworfene Finanzvergehen begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140078.X02Im RIS seit
19.02.1991