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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 4Stammrechtssatz
Gegen die Gleichbehandlungspflicht bei der Begleichung von Beitragsschulden verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. (Daher keine Haftung für den Differenzbetrag.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080045.X03Im RIS seit
12.02.2002