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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §5;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0083 6Stammrechtssatz
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende (" wohlerworbene ") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits " außer Kraft getretenen " Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl § 5 Randziffer 1).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X03Im RIS seit
11.07.2001