RS Vwgh 1991/2/19 90/05/0189

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung, der tatsächliche Kostenaufwand überschreite nicht den Betrag von S 40.000,--, kann die von der Behörde veranlaßte Kostenschätzung nicht widerlegt werden.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050189.X04

Im RIS seit

19.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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