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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs 1 ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht (hier: als Mehrheitsgesellschafter) einen beherrschenden Einfluß ausübt (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080092.X01Im RIS seit
17.08.2001