Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird durch die schuldhafte Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit begründet. Eine Zahlung nach Verwirklichung dieses Tatbestandes und Erlassung des Haftungsbescheides wirkt sich auf die Haftung daher nur der Höhe nach aus, nicht aber dem Grunde nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080008.X07Im RIS seit
19.02.1991