RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0008

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird durch die schuldhafte Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit begründet. Eine Zahlung nach Verwirklichung dieses Tatbestandes und Erlassung des Haftungsbescheides wirkt sich auf die Haftung daher nur der Höhe nach aus, nicht aber dem Grunde nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080008.X07

Im RIS seit

19.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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