RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0058

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Rechtssatz

Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X12

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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