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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/05/0068 5Stammrechtssatz
Den Nachbarn steht hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0178).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050133.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009