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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs6;Rechtssatz
Die Auslegung von § 49 Abs 6 ASVG ist nach seinem systematischen Zusammenhang mit den anderen von der Ermittlung des Anspruchslohnes handelnden Vorschriften vorzunehmen. Daraus, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden im wesentlichen dieselben zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Normen zu individualisieren haben, folgt die Gefahr divergierender Ergebnisse; diese Gefahr durch Bindung der Verwaltungsbehörde an Entscheidungen der Gerichte zu bannen, ist offenkundig der Zweck von § 49 Abs 6 ASVG. Die Bindung kann daher nicht weiter gehen, als der Richterspruch zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages tatsächlich Recht schafft, indem er ihre mangelnde Übereinstimmung in der Beurteilung der wechselseitigen Rechtsansprüche ersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X06Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010