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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Rechtssatz
Im Gegensatz zum - sichtlich zeitraumbezogene Entgeltansprüche voraussetzenden - § 11 Abs 1 ASVG bemißt sich der (nach diesen Bestimmungen zu kalkulierende) Entgeltzeitraum bei Unmöglichkeit einer solchen Berechnungsweise wegen Vergleiches auf eine zeitraumunabhängige Pauschalsumme nach § 11 Abs 2 ASVG so:
1) Aus dem Vergleichsbetrag werden allfällige, nach § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge ausgeschieden;
2) Man mißt den Restbetrag an den "vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen" und errechnet so, welcher Zeitraum durch diesen Betrag gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010