RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0058

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum - sichtlich zeitraumbezogene Entgeltansprüche voraussetzenden - § 11 Abs 1 ASVG bemißt sich der (nach diesen Bestimmungen zu kalkulierende) Entgeltzeitraum bei Unmöglichkeit einer solchen Berechnungsweise wegen Vergleiches auf eine zeitraumunabhängige Pauschalsumme nach § 11 Abs 2 ASVG so:

1) Aus dem Vergleichsbetrag werden allfällige, nach § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge ausgeschieden;

2) Man mißt den Restbetrag an den "vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen" und errechnet so, welcher Zeitraum durch diesen Betrag gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X04

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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