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L83001 Wohnbauförderung BurgenlandNorm
WFG 1984 §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0105 E 18. November 1986 RS 2Stammrechtssatz
Daß nach § 36 Abs 2 WFG 1984 die Gewährung von Wohnbeihilfe bei Eigentumswohnungen udgl eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Förderung bzw des (wirtschaftlichen) Erwerbes der Wohnung voraussetzt, gilt gem § 55 WFG 1984 auch für Förderungen nach früheren Gesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050092.X01Im RIS seit
19.02.1991Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010