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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 4Stammrechtssatz
Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des § 42 AVG an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge die Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050133.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009