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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der normative Gehalt des abweisenden Bescheides erschöpft sich in der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, in dem er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befunden hat (zB dem Grundwehrdienst). Auch ein dem Begehren auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst stattgebender Bescheid hat nicht die Wirkung, daß der Wehrpflichtige in Zukunft keine Truppenübungen zu leisten hat (hier: Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen mittlerweil erfolgter Abrüstung nach Leistung des Präsenzdienstes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110187.X01Im RIS seit
19.02.1991Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012