RS Vwgh 1991/2/19 90/11/0187

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs5;

Rechtssatz

Der normative Gehalt des abweisenden Bescheides erschöpft sich in der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, in dem er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befunden hat (zB dem Grundwehrdienst). Auch ein dem Begehren auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst stattgebender Bescheid hat nicht die Wirkung, daß der Wehrpflichtige in Zukunft keine Truppenübungen zu leisten hat (hier: Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen mittlerweil erfolgter Abrüstung nach Leistung des Präsenzdienstes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110187.X01

Im RIS seit

19.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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