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L83001 Wohnbauförderung BurgenlandNorm
WFG 1984 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0105 E 18. November 1986 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 1 Abs 1 der V ergibt sich, daß das Land Bgld von der in § 36 Abs 1 eingeräumten Ermächtigung ("kann") auch in anderen als den in Abs 2 des § 36 WFG 1984 genannten Fällen für Eigentumswohnungen etc Wohnbeihilfe zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050092.X05Im RIS seit
19.02.1991Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010