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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0226 4Stammrechtssatz
Da das GSVG ausschließlich an den Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpft und nicht an die - mitunter differenzierenden - Tarifbestimmungen, ändert auch eine besondere steuerliche Behandlung des Übergangsgewinnes nichts daran, daß dieser bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080114.X02Im RIS seit
26.11.2001