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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2Stammrechtssatz
Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020170.X02Im RIS seit
12.06.2001