RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2

Stammrechtssatz

Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020170.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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