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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde keine Möglichkeit hat, die tatsächlichen Kilometerleistungen eines Taxis anhand der im allgemeinen gegebenen Beweismittel (Servicehefte, Servicerechnungen, Reparaturrechnungen, Tachometerstände während der Betriebsprüfung) zu prüfen, so kann sie die Schaltungsdifferenzen als jenes Beweismittel heranziehen, mit Hilfe dessen bei einer Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen noch am ehesten nahezukommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130214.X03Im RIS seit
20.02.1991