RS Vwgh 1991/2/20 90/13/0214

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde keine Möglichkeit hat, die tatsächlichen Kilometerleistungen eines Taxis anhand der im allgemeinen gegebenen Beweismittel (Servicehefte, Servicerechnungen, Reparaturrechnungen, Tachometerstände während der Betriebsprüfung) zu prüfen, so kann sie die Schaltungsdifferenzen als jenes Beweismittel heranziehen, mit Hilfe dessen bei einer Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen noch am ehesten nahezukommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130214.X03

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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