RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0189

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 1

Stammrechtssatz

Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO gehört lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß einer Überschreitung (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0264). Das Ausmaß der Überschreitung muß daher nicht in den Abspruch aufgenommen werden. Ebenso ist selbst die Anführung des Wortes

" erheblich " überflüssig (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0008).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020189.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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