RS Vwgh 1991/2/20 90/13/0231

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;

Rechtssatz

Eine Außergewöhnlichkeit der durch die Unterhaltsverpflichtung verursachten Aufwendungen liegt nur dann vor, wenn einem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen höhere Unterhaltskosten erwachsen als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Unterhaltsverpflichtungen. Dies kann zB bei Kindern der Fall sein, wenn auf Grund der familiären Verhältnisse die Notwendigkeit einer Internatserziehung besteht oder wenn Mehrkosten für das auswärtige Studium eines Kindes oder infolge einer Erkrankung eines Kindes anfallen. Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig (Hinweis E 21.11.1990, 90/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130231.X01

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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