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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von einem in gleicher Geschwindigkeit nachfahrenden Dienstfahrzeug aus ist eine Beobachtungsstrecke von 100 m erforderlich (Hinweis E 31.10.1991, 90/02/0122, und 19.12.1990, 90/02/0156).(gilt auch bei Vorausfahren)
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020198.X03Im RIS seit
12.06.2001