RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0198

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von einem in gleicher Geschwindigkeit nachfahrenden Dienstfahrzeug aus ist eine Beobachtungsstrecke von 100 m erforderlich (Hinweis E 31.10.1991, 90/02/0122, und 19.12.1990, 90/02/0156).(gilt auch bei Vorausfahren)

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020198.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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