RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0194

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §14 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0195

Rechtssatz

Wenn auch mit dem Umkehren zwangsläufig eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, so ändert dies aber nichts daran, daß unabhängig voneinander jede Fahrtrichtungsänderung unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 2 StVO anzuzeigen und, wenn sie in einem Umkehren besteht, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 StVO zu unterlassen ist. Die Tatbestände des § 11 Abs 2 und § 14 Abs 1 StVO sind voneinander unabhängig, weshalb gem § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020194.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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