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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0195Rechtssatz
Wenn auch mit dem Umkehren zwangsläufig eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, so ändert dies aber nichts daran, daß unabhängig voneinander jede Fahrtrichtungsänderung unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 2 StVO anzuzeigen und, wenn sie in einem Umkehren besteht, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 StVO zu unterlassen ist. Die Tatbestände des § 11 Abs 2 und § 14 Abs 1 StVO sind voneinander unabhängig, weshalb gem § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020194.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012