RS Vwgh 1991/2/20 91/02/0012

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §49a;

Rechtssatz

Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, in der darauf hingewiesen wird, daß die Zustellung der Anonymverfügung den Adressaten nur die Möglichkeit eröffnet, den Strafbetrag mit dem ihm übermittelten Einzahlungsbeleg zu bezahlen, bzw dies seitens einer anderen Person zu veranlassen oder der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegenzusehen, ist ihrem Inhalt nach eine Belehrung über die sich aus § 49a VStG ergebende Rechtslage und kein Bescheid. Sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Bf berühren könnte.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020012.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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