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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, in der darauf hingewiesen wird, daß die Zustellung der Anonymverfügung den Adressaten nur die Möglichkeit eröffnet, den Strafbetrag mit dem ihm übermittelten Einzahlungsbeleg zu bezahlen, bzw dies seitens einer anderen Person zu veranlassen oder der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegenzusehen, ist ihrem Inhalt nach eine Belehrung über die sich aus § 49a VStG ergebende Rechtslage und kein Bescheid. Sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Bf berühren könnte.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020012.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010