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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 549;Rechtssatz
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist. § 182 BAO führt als Beweismittel ausdrücklich die Vornahme eines Augenscheines an. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit als künstlerisch zu qualifizieren ist, kann regelmäßig nur anhand der geschaffenen Werke bzw - bei reproduzierender Kunst - anhand der Reproduktion beurteilt werden. Zweifel darüber, ob eine gesangliche Darbietung künstlerisches Niveau erreicht, können grundsätzlich nur durch sachverständiges Anhören der Darbietung ausgeräumt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht behauptet werden, daß das "Angebot" eines Steuerpflichtigen, eine seiner gesanglichen Darbietungen anzuhören, nicht ernst gemeint sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130060.X01Im RIS seit
20.02.1991