RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0152

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses dem Besch angelastet wurde, die Unfallstelle verlassen zu haben, während in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, das Verlassen der Unfallstelle sei ihm nicht vorzuwerfen - wohl aber, daß er den Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet habe, sondern noch an den Bestimmungsort gefahren sei, so belastet dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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