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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses dem Besch angelastet wurde, die Unfallstelle verlassen zu haben, während in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, das Verlassen der Unfallstelle sei ihm nicht vorzuwerfen - wohl aber, daß er den Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet habe, sondern noch an den Bestimmungsort gefahren sei, so belastet dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009