RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0192

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0234 E 12. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht unzulässig ein Sachverständigengutachten über den Blutalkoholgehalt lediglich aufgrund von Aussagen über die Art und Menge des genossenen Alkohols zu erstellen. (Hinweis auf E vom 19.3.1982, 81/02/0344)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge RückrechnungVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020192.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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