RS Vwgh 1991/2/20 91/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/11/0230 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar und kann nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG angesehen werden (Hinweis E 8.11.1989, 89/01/0311).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020016.X03

Im RIS seit

20.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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