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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0047 E 28. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Das Vorbringen, die Behörde habe nicht durch Vorlage der entsprechenden Verordnung nachgewiesen, ob "im Bereich" des Tatortes (hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO) tatsächlich eine Rechtsgrundlage für die "Kundmachung des behaupteten Verbotszeichens" bestanden habe, ohne Anführung konkreter Anhaltspunkte für das Nichtvorhandensein einer Verordnung, macht diesbezügliche weitere Feststellungen durch den VwGH entbehrlich.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Sachverhalt VorfrageBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020200.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011