RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0176

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0174 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Zulassungsbesitzer eines Kfz eine unbefugte Inbetriebnahme des Kfz, so hat er hiefür eine konkrete Behauptung aufzustellen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020176.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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