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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 231;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmsgrund reicht aus, um bei entsprechender Relevanz für die Abgabenvorschreibung eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen; in diesem Zusammenhang genügt es im konkreten Fall, auf die für alle Streitjahre zutreffenden Buchführungsmängel hinzuweisen, die darin bestanden haben, daß für sämtliche erklärten Betriebseinnahmen nur die vom StPfl eigenhändig geschriebenen Belege vorhanden sind. Eine Berufung aber auf den Grundsatz von Treu und Glauben, den der StPfl dadurch verletzt sieht, daß dieser Buchführungsmangel bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung nicht aufgegriffen worden sei und er deshalb darauf vertraut habe, daß die bisher tolerierte Vorgangsweise auch weiterhin toleriert werde, ist nicht möglich. Denn es stellt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wenn die Abgabenbehörde bisher übersehene oder aus anderen Gründen nicht aufgegriffene Unrichtigkeiten im Zuge späterer Abgabenverfahren wahrnimmt (Hinweis E 30.11.1981, 3166/79).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986130047.X02Im RIS seit
11.07.2001