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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/02/0197 2Stammrechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, daß im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war, wobei es einer diesbezüglichen Begründung nicht bedarf (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0096).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009