RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0151

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020151.X01

Im RIS seit

20.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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