RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0175

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Wenn und solange das das Gerät bedienende Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens des Probanden und von Kontrollanzeigen des Gerätes davon ausgehen kann, daß zwei gültige Versuche (noch) nicht vorliegen, besteht für das Straßenaufsichtsorgan keine Veranlassung, den Ausdruck eines Meßprotokolles über die bisher vorgenommenen Versuche zu veranlassen. Es besteht nach der geltenden Rechtslage weder ein Rechtsanspruch des Probanden auf Herstellung eines ungültige Blasversuche zeigenden Ausdruckes noch besteht eine diesbezügliche Verpflichtung des Straßenaufsichtsorganes zur amtswegigen Veranlassung, jedenfalls solange es auf Grund der Funktionsweise des Gerätes davon ausgehen kann, daß dieses einwandfrei funktioniert.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020175.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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