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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/02/0173 E 27. Mai 1992Rechtssatz
Der gehörigen Kundmachung eines Halteverbotes wird nicht dadurch Abbruch getan, daß sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches desselben eine Abschrägung der Gehsteigkante befindet, wodurch die Zufahrt (in einem bestimmten Zeitraum zu bestimmten Zwecken) zu einer Fußgängerzone ermöglicht wird (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0073,0081,0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020015.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010