RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0191

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 4

Stammrechtssatz

Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, gilt als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020191.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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