RS Vwgh 1991/2/20 87/13/0186

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 97;

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, in Ausübung freier Beweiswürdigung den Umstand mitzuberücksichtigen, daß der StPfl 5 Jahre hindurch keine Steuererklärungen abgegeben hat. Ein solches Verhalten spricht gegen die Bereitschaft, der im § 119 BAO verankerten steuerlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht nachzukommen. Vielmehr rechtfertigt es die Vermutung, daß der betreffende Steuerpflichtige bemüht ist, steuerlich relevante Tatsachen vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf Grund des Verhaltens des Steuerpflichtigen der Auffassung des Betriebsprüfers anschließt und Sicherheitszuschläge in Höhe von 10 Prozent der festgestellten Betriebseinnahmen vornimmt, weil die Einnahmen infolge Fehlens von Unterlagen nicht vollständig rekonstruierbar erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130186.X01

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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