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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Außergewöhnlichkeit der Unterhaltskosten ist, ob dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der Mehrzahl der im § 34 Abs 2 EStG 1972 angeführten Steuerpflichtigen erwachsen. Für die üblichen Aufwendungen bieten die Prozentsätze, welche die Zivilgerichte bei Bestimmung der Höhe der Unterhaltsansprüche von Kindern anwenden, eine brauchbare Orientierungshilfe (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130231.X02Im RIS seit
20.02.1991