Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ GVG 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag des Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs 4 NÖ-GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden. Eine VwGH-Beschwerde gegen ihre Bescheide ist somit unzulässig (Hinweis B 22.6.1988, 88/02/0072). Dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (Hinweis B 18.9.1952, VwSlg 2636 A/1952).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020011.X01Im RIS seit
20.02.1991