RS Vwgh 1991/2/20 91/02/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
beobachten
merken

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG NÖ 1989 §14 Abs4;
GVG NÖ 1989 §7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ GVG 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag des Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs 4 NÖ-GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden. Eine VwGH-Beschwerde gegen ihre Bescheide ist somit unzulässig (Hinweis B 22.6.1988, 88/02/0072). Dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (Hinweis B 18.9.1952, VwSlg 2636 A/1952).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020011.X01

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten