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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Der Beschwerdefall 91/02/0005 wurde am 20.2.1991 im gleichen Sinn erledigt;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2Stammrechtssatz
Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020004.X03Im RIS seit
12.06.2001