RS Vwgh 1991/2/20 91/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/02/0005 wurde am 20.2.1991 im gleichen Sinn erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2

Stammrechtssatz

Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020004.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten