RS Vwgh 1991/2/20 90/13/0210

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Von Versicherungsanstalten überwiesene Schadenersatzbeträge sind als Betriebseinnahmen zu erfassen; daß der Schadenersatzbetrag den erlittenen Schaden abgelten soll, hindert nicht seine Erfassung als Betriebseinnahme. Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für die Schadensbehebung erwachsen, bilden Betriebsausgaben, die als Ersatz für diese Aufwendungen zufließenden Beträge Betriebseinnahmen. Am Charakter der Schadenersatzleistungen als Betriebseinnahmen ändert sich auch dann nichts, wenn der Steuerpflichtige sich die Ausgaben für Professionisten erspart und den Schaden durch eigene Arbeitsleistungen behebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130210.X01

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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