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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Von Versicherungsanstalten überwiesene Schadenersatzbeträge sind als Betriebseinnahmen zu erfassen; daß der Schadenersatzbetrag den erlittenen Schaden abgelten soll, hindert nicht seine Erfassung als Betriebseinnahme. Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für die Schadensbehebung erwachsen, bilden Betriebsausgaben, die als Ersatz für diese Aufwendungen zufließenden Beträge Betriebseinnahmen. Am Charakter der Schadenersatzleistungen als Betriebseinnahmen ändert sich auch dann nichts, wenn der Steuerpflichtige sich die Ausgaben für Professionisten erspart und den Schaden durch eigene Arbeitsleistungen behebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130210.X01Im RIS seit
20.02.1991