RS Vwgh 1991/2/20 86/13/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §124;
BAO §125;
BAO §184 Abs3;
BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 231;

Rechtssatz

Auch gleichartige, für einen längeren Zeitraum hindurch festgestellte Buchführungsmängel sind aus der Sicht der einzelnen Abgabenperioden jeweils von neuem aufzugreifende Unrichtigkeiten. Wird eine solche Unrichtigkeit in einer bestimmten Periode festgestellt und hatte die Abgabenbehörde bisher keine Kenntnis davon, daß diese Unrichtigkeit (auch) in dieser Periode unterlaufen ist, so stellt die Unrichtigkeit eine neu hervorgekommene Tatsache dar, die bei entsprechender Relevanz für die Abgabenvorschreibung als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130047.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten