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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §124;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 231;Rechtssatz
Auch gleichartige, für einen längeren Zeitraum hindurch festgestellte Buchführungsmängel sind aus der Sicht der einzelnen Abgabenperioden jeweils von neuem aufzugreifende Unrichtigkeiten. Wird eine solche Unrichtigkeit in einer bestimmten Periode festgestellt und hatte die Abgabenbehörde bisher keine Kenntnis davon, daß diese Unrichtigkeit (auch) in dieser Periode unterlaufen ist, so stellt die Unrichtigkeit eine neu hervorgekommene Tatsache dar, die bei entsprechender Relevanz für die Abgabenvorschreibung als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986130047.X03Im RIS seit
11.07.2001