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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.Rechtssatz
Zur Ausforschung und Vernehmung der Bewohner der um den Tatort liegenden Häuser war die belangte Behörde nicht verpflichtet, da der Bf bloß vermutete, solche Personen könnten über den Ort der Verkehrskontrolle Wahrnehmungen gemacht haben; somit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020170.X01Im RIS seit
12.06.2001