RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

Zur Ausforschung und Vernehmung der Bewohner der um den Tatort liegenden Häuser war die belangte Behörde nicht verpflichtet, da der Bf bloß vermutete, solche Personen könnten über den Ort der Verkehrskontrolle Wahrnehmungen gemacht haben; somit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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