RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0148

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wer mit seinem Pkw einem abgestellten Pkw gefährlich nahe kommt, ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0165). Wenn er anläßlich der Vorbeifahrt am abgestellten Pkw mit ungenügendem Sicherheitsabstand einen Knall hörte, diesen aber auf eine andere Ursache zurückführte, so ist ihm das behauptete Nichtwissen vom Unfall dennoch als Verschulden anzulasten. Er hatte damit nämlich von Umständen Kenntnis, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen mußte.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020148.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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