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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0056 3Stammrechtssatz
Gründet sich das Vorbringen des Besch betreffend die Aufstellung und Bedienung des Radarmeßgerätes auf bloße Vermutungen, denen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0009), so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Schulung des mit der Radarmessung betrauten Beamten zu überprüfen.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020200.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011