RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0200

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0056 3

Stammrechtssatz

Gründet sich das Vorbringen des Besch betreffend die Aufstellung und Bedienung des Radarmeßgerätes auf bloße Vermutungen, denen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0009), so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Schulung des mit der Radarmessung betrauten Beamten zu überprüfen.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020200.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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