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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist, daß die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164). Der Rechtsansicht, eine Mitwirkungspflicht könne erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab dem die Person von einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung Kenntnis erlangt habe, kann der VwGH nicht zustimmen.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009