RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0152

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist, daß die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0164). Der Rechtsansicht, eine Mitwirkungspflicht könne erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab dem die Person von einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung Kenntnis erlangt habe, kann der VwGH nicht zustimmen.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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