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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0163Rechtssatz
Der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Beschwerde obliegt nach stRsp des VwGH dem Bf. Die durch nichts bewiesene lediglich "vorsichtshalber vorgebrachte" Behauptung, der Bf habe "in der maßgeblichen Woche wegen Ortsabwesenheit den Bescheid nicht rechtzeitig beheben" können, stellt einen solchen Beweis nicht dar (Hinweis B 19.6.1985, 85/03/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130071.X01Im RIS seit
03.04.2001