RS Vwgh 1991/2/20 89/13/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0163

Rechtssatz

Der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Beschwerde obliegt nach stRsp des VwGH dem Bf. Die durch nichts bewiesene lediglich "vorsichtshalber vorgebrachte" Behauptung, der Bf habe "in der maßgeblichen Woche wegen Ortsabwesenheit den Bescheid nicht rechtzeitig beheben" können, stellt einen solchen Beweis nicht dar (Hinweis B 19.6.1985, 85/03/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130071.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten