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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Dienststellenleiter einem ihm unterstellten Beamten haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit (devolvierend) übertragen, dann beschränkt sich die Verpflichtung des Vorgesetzten darauf, selbstverantwortlich zu gewährleisten, daß die delegierten Aufgaben gesetzmäßig erfüllt werden. Diesem Gebot gesetzmäßiger Verwaltung (Art 18 Abs 1 B-VG) kann kein Bediensteter ausweichen. Hat daher der Universitätsdirektor die der Universitätsdirektion obliegenden Aufgaben an den Leiter der Wirtschaftsabteilung delegiert oder ist es durch diesen Beauftragten zur Subdelegation gekommen, so verbleibt den Deleganten die (funktionale) Dienstpflicht, die Ordnungsgemäßheit der Durchführung zu überwachen und auch für Organisationsmängel bei der Kontrolle einzustehen. Hat daher der Beauftragte gegen zwingendes Haushaltsrecht verstoßen, und hätte der Dienststellenleiter dies durch Aufsicht - auch präventiv - verhindern können, so ist auch er - mittelbar - mit öffentlichen Mitteln fehlerhaft umgegangen, wenn es durch den Beauftragten zu einer Benachteiligung des öffentlichen Vermögens kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X06Im RIS seit
11.07.2001