Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 1Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0066 und E 13.12.1990, 90/09/0141). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087/A).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090015.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010