Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0040 1Stammrechtssatz
Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Besch auf erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen, wie die des verantwortlichen Beauftragten, beruft, mit denen dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0323).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090173.X04Im RIS seit
21.02.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010