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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §107 Abs1;Rechtssatz
Ist der Besch zur mündlichen Verhandlung ohne seinen durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsfreund erschienen und hat er ausdrücklich erklärt, daß er ohne Rechtsanwalt, den er sich nicht mehr leisten könne, verhandeln möchte, so hat dies zur Folge, daß der Besch während der gesamten Berufungsverhandlung als sich selbst verteidigend iSd § 107 Abs 1 BDG 1979 anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090191.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016